Niddataler Nachrichten 2019-11

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 7. Juni 2019 Niddataler Nachrichten da Ausgabe 11/2019 Jahrgang 1 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Büdingen, 07.01.2019 Vereinfachte Flurbereinigung „Nidderau-Uferrandstreifen“ VF 2531 Ladung Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Nidderau- Uferrandstreifen findet gemäß § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung im Rahmen einer Teilnehmerversammlung unter der Leitung des Amtes für Bodenmanagement Büdingen statt am: Dienstag, den 06.02.2019 um 19:00 Uhr, in der Willi-Salzmann-Halle, Saal 1 Heldenberger Str. 16, 61130 Nidderau-Windecken Zu dieser Wahl werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen oder deren Bevollmächtigte eingeladen. Teilnehmer sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte der nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Heldenbergen 13 48/1, 49/1, 51/1, 52/1, 52/2, 52/3, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 86/2, 88/2, 88/3, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123/1, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 125/3, 126, 127, 186, 187, 188, 189, 195/1, 196, 197, 201/3, 202, 203, 204, 206/5, 212, 216, 217, 218, 219, 274 Heldenbergen 14 1/2, 4/2, 5, 6, 229/2 Windecken 2 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 86/2, 100/2 Windecken 4 1, 2, 3, 60/2, 60/3, 61, 62, 63, 64, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78/1, 78/2, 79, 80, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87 Windecken 5 50, 56, 108/5, 152/3, 189/57, 190/58, 191/59, 192/60, 193/61, 194/62, 195/63, 197/63, 198/63, 225/73, 237/108, 238/109, 255/117, 259/160, 262/64, 263/157, 302/159, 304/51, 305/159, 306/49, 307/158 Windecken 6 330/2, 330/7, 498/332 A MT FÜR B ODENMANAGEMENT B ÜDINGEN - Flurbereinigungsbehörde - Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Altenstadt-Mühlweide Az.: VF 2532 I. Änderungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund § 8 Absatz 1 des Flurbereinigungsge- setzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der Flurbereinigungsbeschluss vom 01.10.2018 im oben genannten Flurbereinigungsverfahren ge- ringfügig geändert. Es werden folgende, in der Gemeinde Alten- stadt gelegene Grundstücke, zum Flurbereini- gungsgebiet zugezogen: Gemarkung Oberau Flur 5 Flurstücke: 37, 38, 43, 44, 45, 80/1 Gemarkung Lindheim Flur 4 Flurstücke: 13/3 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet vergrößert sich um ca. 3,6 ha und hat nunmehr eine Größe von ca. 92 ha. Die Änderungen des Flurbereinigungs- gebietes sind auf der Gebietsübersichtskarte kenntlich gemacht. Die Gebi tskarten bild n keinen Bestandteil dieses Änderungsbeschlus- ses. 3. Teilnehmergemeinschaft Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft werden durch diesen Änderungsbeschluss nicht geändert. 4. Beteiligte Der Kreis der Beteiligten ändert sich durch die- sen Änderungsbeschluss nicht. 5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungs- planes bzw. der Ausführungsanordnung die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde er- forderlich, wenn 1. die Nutzungsart von Grundstücken im Flur- bereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ord- nungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen oder ähnliche Anlagen errich- tet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sol- len. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefäl- len möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt wer- den; 4. Holzeinschläge vorgenommen werden sol- len, die den Rahmen einer ordnungsgemä- ßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Vorschriften der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen her- gestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurb reinigun sbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereini- gungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen der Nr. 4 Holzeinschläge vor- genomm n, so kann die Flurbereinigungsbehör- de anordnen, dass derjenige, der das Holz ge- fällt hat, die abgeholzte oder verlicht te Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Die Genehmigungsbedürftigkeit für die oben genannten Maßnahmen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufge- fordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbe- reinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Ände- rungsbeschlusses bei der Flurbereinigungsbe- hörde, dem Amt für Bodenmanagement Bü- dingen, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungs- behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wir- kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu- erst in Lauf gesetzt worden ist. 7. Betretungsrecht Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurberei- nigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbe- reinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Ar- beiten auf ihnen vorzunehmen. 8. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Änderungsbe- schlusses wird nachrichtlich im Staatsanzeiger veröff ntlicht und in d Flurb reinigungsge- meind Altenstadt und in den angrenzenden Städten Büdingen, Nidderau, Florstadt, Nidda- tal und Gemeinden Glauburg und Limeshain öffentlich bekanntgemacht. Der Änderungsbeschluss mit Begründung und Gebietskarten mit Flurstücken wird für die Dau- er von zwei Wochen nach Bekanntgabe zur Einsicht ahme für die Beteiligten während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Al- tenst dt, Frankfurter Str. 11, 63674 Altenstadt, ausgelegt. Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss und die Gebietskarten über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2532 abrufbar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, beim Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstraße 33 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- derschrift erhoben werden. Der Lauf der Wider- spruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Be- kanntmachung. Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - gez. Dr. Schweitzer (Amtsleiter)

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