Niddataler Nachrichten 2020-04

Ausgabe 4/2020 Niddataler Nachrichten 1. Gemeinde Altenstadt, vertreten durch den Gemein- devorstand, Frankfurter Straße 11, 63674 Altenstadt 2. Stadt Bad Nauheim, vertreten durch den Magistrat, Parkstraße 36, 61231 Bad Nauheim 3. Stadt Büdingen, vertreten durch den Magistrat, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, 4. Stadt Butzbach, vertreten durch den Magistrat, Marktplatz 1, 35510 Butzbach, 5. Gemeinde Echzell, vertreten durch den Gemeinde- vorstand, Lindenstraße 9, 61209 Echzell 6. Stadt Florstadt, vertreten durch den Magistrat, Frei- herr-vom-Stein-Str. 1, 61197 Florstadt 7. Stadt Friedberg vertreten durch denMagistrat, Main- zer-Tor-Anlage 6, 61169 Friedberg, 8. Stadt Gedern vertreten durch den Magistrat, Schlossberg 7, 63688 Gedern, 9. Gemeinde Glauburg, vertreten durch den Gemein- devorstand, Bahnhofstr. 34, 63695 Glauburg, 10. Gemeinde Hirzenhain, vertreten durch den Gemein- devorstand, Karl-Birx-Str. 6, 63697 Hirzenhain, 11. Stadt Karben, vertreten durch den Magistrat, Rat- hausplatz 1, 611841 Karben, 12. Gemeinde Kefenrod, vertreten durch den Gemein- devorstand, Hitzkirchener Str. 19, 63699 Kefenrod, 13. Gemeinde Limeshain, vertreten durch den Gemein- devorstand, Am Zentrum 2, 63694 Limeshain, 14. Stadt Münzenberg, vertreten durch den Magistrat, Hauptstr. 22, 35516 Münzenberg, 15. Stadt Nidda, vertreten durch denMagistrat, Schloss- gasse 34, 63667 Nidda , 16. Stadt Niddatal, vertreten durch den Magistrat, Hauptstr.2, 61694 in Niddatal, 17. Gemeinde Ober-Mörlen, vertreten durch den Gemeindevorstand, Frankfurter Str. 31, 61239 Ober-Mörlen, 18. Stadt Ortenberg, vertreten durch denMagistrat, Lau- terbacher Str. 2, 63683 Ortenberg, 19. Gemeinde Ranstadt, vertreten durch den Gemein- devorstand, Hauptstr. 15, 63691 Ranstadt 20. Stadt Reichelsheim, vertreten durch den Magistrat, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, 21. Gemeinde Rockenberg, vertreten durch den Ge- meindevorstand, Obergasse 12, 35519 Rockenberg, 22. Stadt Rosbach, vertreten durch denMagistrat, Hom- burger Str. 64, 61191 Rosbach vor der Höhe, 23. Gemeinde Wölfersheim, vertreten durch den Ge- meindevorstand, Hauptstr.60, 61200 Wölfersheim 24. Gemeinde Wöllstadt, vertreten durch den Gemein- devorstand, Paul-Hallmann-Str. 3, 61206 Wöllstadt und der 25. Wetteraukreis, vertreten durch den Kreisausschuss, Europaplatz 1, 61169 Friedberg die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 24 Abs. 1, S. 1. Erste Alternative KGG. Präambel Die vertragschließenden Gebietskörperschaften schlie- ßen zur Erfüllung der von ihnen gemeinsam zu erbringen- den öffentlichen Dienstleistung und zur Sicherstellung der Abfallverwertung auch in der Zukunft diese Vereinbarung. Dies geschieht im Geiste partnerschaftlichen Verhaltens mit dem Ziel durch kooperatives Handeln im Interesse und zumWohle der Bevölkerung im gesamten Gebiet der vertragsschließenden Kommunen zu handeln. Insofern ist der Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung darauf ausgerichtet, das bei dem Abfallwirtschafts- betrieb des Wetteraukreises (AWB) vorhandene Wissen und die personellen Ressourcen zum Nutzen aller Ver- tragspartner in optimaler Weise einzusetzen und durch gemeinsames Verwaltungshandeln die regionalen Inter- essen der Gemeinden und ihrer Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Dualen Systemen durchzusetzen. § 1 Übernahme von Aufgaben durch den Wetteraukreis (1) Der Wetteraukreis übernimmt mit dieser öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung von den vertragsschlie- ßenden Städten und Gemeinden des Wetteraukreises die Aufgabe der Verhandlung und des Abschlusses einer Abstimmungsvereinbarung nach dem VerpackG für das Vertragsgebiet HE 015 - Wetteraukreis ohne Bad Vilbel -. Die Tätigkeit des Wetteraukreises umfasst das gesamte Verhandlungsverfahren von der Vorberei- tung über die Durchführung bis hin zum Abschluss ei- ner Abstimmungsvereinbarung für das Vertragsgebiet HE 015 Wetteraukreis ohne Bad Vilbel. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich der Wetteraukreis seines Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb des Wet- teraukreises (AWB)“. (2) Der Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung wird vor der Unterschrift des Wetteraukreises (AWB) dem Arbeitskreis gemäß § 3 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zustimmung gegeben. (3) Jeder Beteiligte erkennt die nach Beendigung des Ver- fahrens getroffene Abstimmungsvereinbarung nach § 3 Abs. 3 als verbindlich an. (4) Der Wetteraukreis handelt unentgeltlich für die Kom- munen, vorbehaltlich der Regelung in § 6. § 2 Aufgabenerfüllung durch den AWB (1) Der AWB erfüllt insbesondere folgende Aufgaben nach VerpackG: • Zentraler Ansprechpartner für den Gemeinsamen Vertreter der Dualen Systeme • Verhandlungsführungen mit dem Gemeinsamen Vertreter der Dualen Systeme • Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung für das Vertragsgebiet HE 015 Wetteraukreis ohne Bad Vil- bel • Verhandlung und Abschluss von Systembeschrei- bungen für Leichtverpackungen (Gelber Sack) und Altglas • Verhandlung und Abschluss einer finanziellen Be- teiligung an den Sammlungskosten von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) mit ggf. erforderli- cher Beauftragung einer Sortieranalyse • Verhandlung und Abschluss einer finanziellen Be- teiligung an den Sammlungskosten von Verpa- ckungen an den Recyclinghöfen • Verhandlung und Abschluss einer Nebenentgelt- vereinbarung für die Abfallberatung und die Reini- gung der Containerstellplätze • Kalkulationen nach Bundesgebührenrecht für die Nebenentgelte sowie die Kostenbeteiligungen bei Recyclinghöfen und PPK • Erlass von Rahmenvorgaben (Verwaltungsakten) nach § 22 Absatz 2 VerpackG • ggf. Klageverfahren gegen die Dualen Systeme (2) Der AWB ist berechtigt, sich zur Durchführung des Verfahrens Dritter zu bedienen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die technische und juristische Betreu- ung. Ö ffentlich - rechtliche V ereinbarung zur Ü bernahme von A ufgaben nac schaftsgesetz (HAK r WG) in V erbindung mit § 22 V e Auf der Grundlage der §§ 24 ff des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsarbeit (KGG) vom 1 (3) Der AWB stellt die fachlich geeigneten Dienstkräfte und die entsprechenden Sachmittel (Verwaltungsein- richtungen, Computer, Papier etc.) zur Verfügung. (4) Der AWB lädt zu Sitzungen des Arbeitskreises nach § 3 und des Beirats nach § 5 ein. Er muss eine Sit- zung einberufen, sofern ein Viertel der Mitglieder des Arbeitskreises oder des Beirats dies wünscht. (5) Die Betriebsleitung des AWB unterrichtet die beteilig- ten Kommunen in dem Arbeitskreis und dem Beirat von allen maßgeblichen Entwicklungen und Maßnah- men im Bereich der Verpackungsentsorgung. § 3 Bildung eines Arbeitskreises (1) Der Wetteraukreis bildet zusammen mit den vertrags- schließenden Städten und Gemeinden einen Arbeits- kreis. Der Arbeitskreis besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune und 4 Vertretern des AWB. (2) Die Stimmgewichtung verteilt sich wie folgt: Bis 10.000 Einwohnern: 1 Stimme Ab 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 2 Stimmen Ab 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 3 Stimmen Ab 30.001: 4 Stimmen Der AWB für den Wetteraukreis hat insgesamt 4 Stim- men. Es erfolgt keine Änderung der Anzahl der Stimmen bei Veränderung der Einwohnerzahl. (3) Der Arbeitskreis entscheidet abschließend über die Abstimmungsvereinbarung. (4) Der Arbeitskreis wird darüber hinaus bei maßgebli- chen Entscheidungen, die alle oder die Mehrheit der Beteiligten betrifft, von der Betriebsleitung des AWB informiert. § 4 Verfahren des Arbeitskreises (1) Die Vertreter/innen der Kommunen sind Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. des Magistrates der jewei- ligen Kommune. Der Wetteraukreis wird durch Mitar- beiter/innen des AWB vertreten. (2) Die Mitglieder des Arbeitskreises können sich durch von ihnen zu bestimmende Mitglieder des Magistra- tes bzw. Gemeindevorstandes oder durch Mitarbeiter/ innen der Verwaltung vertreten lassen. (3) Jede Vertreterin/jeder Vertreter einer Kommune kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (4) Die Entscheidungen des Arbeitskreises werden mit der Mehrheit der vertraglichen Zahl der Stimmen (§ 3 Abs. 2). gefasst. (5) Den Vorsitz im Arbeitskreis führt die Betriebsleitung des AWB. (6) Der Arbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Verfahrensabläufe, Einladungsfristen, Tagesord- nung, Beschlussfähigkeit usw. näher bestimmt sind. (7) Zur Sitzung des Arbeitskreises lädt der AWB mindes- tens eine Woche vorher mit Tagesordnung per E-Mail ein. § 5 Beirat (1) Es wird ein Beirat aus den drei Mitgliedern des Vor- standes der bestehenden Arbeitsgemeinschaft Abfall- wirtschaft Wetterau (AGAW) sowie einer Vertreterin/ einem Vertreter der Stadt Bad Nauheim sowie einer/ einem gemeinsamen Vertreter/in der Stadt Florstadt und der Gemeinden Altenstadt, Echzell und Ranstadt gebildet. (2) Der Beirat ermittelt die Forderungen der Mitglieds-

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