Niddataler Nachrichten 2020-05

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Donnerstag, den 12. März 2020 Niddataler Nachrichten d Ausgabe 5/2020 Jahrgang 2 Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Dr. Bernhard Hertel Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal · 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel · 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal · r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle er- reichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustellung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustellung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorhersehbarer Stö- rungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Nid- dataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des normalen Erscheinungstermins ein Sonderdruck herausgegeben. M ÜLLABHOLUNG Neue Toureneinteilung Fr., 13. März 2020 - Bioabfall Mo., 16. März 2020 - Grünabfall Mi., 25. März 2020 - Tonnentausch falls erforderlich Mi., 25. März 2020 - Gelber Sack für alle Stadtteile Do., 26. März 2020 - Restmüll Fr., 27. März 2020 - Bioabfall E NTWURF DER H AUSHALTSSATZUNG DER S TADT N IDDATAL FÜR DAS H AUSHALTSJAHR 2020 Gemäß § 97 Absatz 2 der Hessischen Ge- meindeordnung (HGO) liegt der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haus- haltsjahr 2020 in der Zeit von Freitag, 13. März 2020 bis einschließlich Dienstag, 24. März 2020 zur Einsichtnahme offen. Der Entwurf kann im Bürgerbüro der Stadt- verwaltung Niddatal, Stadtteil Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. gez. Dr. Hertel Bürgermeister Z EITLICH BEFRISTETE S CHUTZANORDNUNG zum Schutz von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe im Gemarkungsbereich „Niederwiesen“ in der Gemarkung Ilbenstadt Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 5a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundes- naturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184), erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Na- turschutzbehörde folgende Anordnung: 1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschütz- ten Arten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Was- serralle und Rohrweihe ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes „Niederwiesen“ in der Niddaaue südlich der Ortslage Ilbenstadt im öst- lichen Teil des Renaturierungsgebietes in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2020 untersagt. 2. Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke: Gemarkung Ilbenstadt, Flur 7, Flurstück-Nr. 1/10, 2/6, 3/2, 3/3, 3/4, 3/5, 4/2, 4/3, 5, 6, 7, 8, 9, 11/5, 12, 13, 14/1, 15/5 17/9 und Flur 9, Flurstück-Nr. 2/1 und 32. Die Flächen sind in anhängender Karte schraffiert dargestellt. 3. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind die Wege an den Grenzen des Gebietes. 4. Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd, soweit hierbei die geschützten Vogelar- ten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot ausge- nommen, ebenso zwingend erforderliche Maß- nahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Ent- sorgungsanlagen. 4. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870), im besonderen öf- fentlichen Interesse angeordnet. 5. Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrig-keit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbu- ße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Begründung: Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe sind streng geschützte Arten nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parla- ments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogelschutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7). Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar- ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Bei- spiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es wei- tergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zudem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fortsetzung auf Seite 3 Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Totenehrung 3. Verlesung des Protokolls der Jahreshaupt- versammlung 2019 4. Geschäftsbericht: a) 1. Vorsitzender b) Kassenführers 5. Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers 6. Verwendung des Jagdertrages 7. Verschiedenes Jagdvorstand gez. Ralf Sang E INLADUNG zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Bönstadt am Mittwoch, den 15.04.2020 um 20.00 Uhr im Bürgerhaus Bönstadt

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