Niddataler Nachrichten 2020-17

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 21. August 2020 Niddataler Nachrichten a Ausgabe 17/2020 Jahrgang 2 Unser Außendienst wird daher in der nächs- ten Zeit verstärkt Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen im gesamten Stadtge- biet aufnehmen und die notwendigen Schrit- te einleiten. Die überwiegend betroffenen Gehwege müssen jederzeit in ihrer vollen Breite dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Übermäßiger Bewuchs in den öffentlichen Verkehrsraum hinein verhindert dies und kann daher nicht hingenommen werden. Weiterhin ist zuweilen die ordnungsgemä- ße Ausleuchtung des Straßenraums nicht mehr gegeben, weil die Streuwirkung von Straßenlaternen verhindert wird, was wie- derum die Sicherheit des öffentlichen Ver- kehrsraums beeinträchtigt. Straßenlaternen zählen zu den Verkehrseinrichtungen, die von Bewuchs freigehalten werden müssen, ebenso wie Verkehrszeichen, Ampeln und Hinweisschilder. Diese müssen jederzeit wahrgenommen werden können und dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum ist daher bis auf die Grundstücksgrenze zu- rück zu schneiden. Auch beim Vorhanden- sein größerer Bäume auf Grundstücken ist darauf zu achten, dass das Lichtraumprofil gegeben ist. Als Lichtraumprofil bezeich- P flAnzlicher ü berwuchs von g rundstücKen Auf Öffentliche v erKehrsflÄchen net man die Durchgangs- beziehungsweise Durchfahrtshöhe einer Straße. Sie beträgt im Gehweg- und Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m. Der Rückschnitt ist jeweils so vorzuneh- men, dass der Zuwachs im folgenden Vege- tationszeitraum nicht das Lichtraumprofil beeinträchtigt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Ansprüche Dritter, für die die Beeinträchti- gung des Lichtraumprofils ursächlich ist, in der Regel zu Lasten des jeweiligen Grund- stückseigentümers gehen (beispielsweise Personenschäden, Schäden an Kleidung oder Lackkratzer an Fahrzeugen) Wir bitten um Kenntnisnahme und Beach- tung. Gez. Hahn Bürgermeister In der letzten Zeit mehren sich die Beschwer- den, wonach Überwuchs von Privatgrund- stücken auf die öffentliche Fläche nicht oder nicht umfassend genug zurückgeschnitten wird. Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstücksgrenze in den Bereich der Stra- ße oder des Gehweges hinausragen. Hier- durch können insbesondere Kinder, ältere oder behinderte Menschen sowie Autofah- rerinnen und Autofahrer stark beeinträchtigt werden. Die rechtliche Grundlage zur Verpflichtung der Beseitigung von Überwuchs ergibt sich aus § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz. Dort heißt es: „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstü- cken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Auf- forderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“ b eKAnntmAchung n euverPAchtung von g ArtenlAnd Die Stadt Niddatal verpachtet zum 01.11.2020 folgende Fläche: Grundstück Gemarkung: Kaichen Lagebezeichnung-1: Flur 1 Flurstück 307 Lagebezeichnung-2: Große Wiese -> Teilfläche 2 Grundstücksgröße: 370 m² Nutzungsart: Gartenland (im Kleingartengebiet) Pachtzins je m²: 0,25 Euro; unter Einbeziehung der Bodenpunkte (71) jährlicher Pachtzins: 65,68 Euro Fälligkeit jährlicher Pachtzins: zum 30.09. im Folgejahr Laufzeit der Pachtvereinbarung: 1.11. bis 31.10. im Folgejahr Hinweis: Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 30. September 2020 an: Magistrat der Stadt Niddatal Herrn Gaumann Hauptstraße 2 61194 Niddatal Telefon: 06034-9124120 E-Mail: karlfried.gaumann@niddatal.de Übersichtskarte

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