Niddataler Nachrichten 2021-03

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Dienstag, den 26.01.2021 Niddataler Nachrichten d e Ausgabe 3/2021 Jahrgang 3 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Büdingen, 07.01.2019 Vereinfachte Flurbereinigung „Nidderau-Uferrandstreifen“ VF 2531 Ladung Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Nidderau- Uferrandstreifen findet gemäß § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung im Rahmen einer Teilnehmerversammlung unter der Leitung des Amtes für Bodenmanagement Büdingen statt am: Dienstag, den 06.02.20 19 um 19:00 Uhr, in der Willi-Salzmann-Halle, Saal 1 Heldenberger Str. 16, 61130 Nidderau-Windecken Zu dieser Wahl werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen oder deren Bevollmächtigte eingeladen. Teilnehmer sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte der nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Heldenbergen 13 48/1, 49/1, 51/1, 52/1, 52/2, 52/3, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 86/2, 88/2, 88/3, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123/1, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 125/3, 126, 127, 186, 187, 188, 189, 195/1, 196, 197, 201/3, 202, 203, 204, 206/5, 212, 216, 217, 218, 219, 274 Heldenbergen 14 1/2, 4/2, 5, 6, 229/2 Windecken 2 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 86/2, 100/2 Windecken 4 1, 2, 3, 60/2, 60/3, 61, 62, 63, 64, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78/1, 78/2, 79, 80, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87 Windecken 5 50, 56, 108/5, 152/3, 189/57, 190/58, 191/59, 192/60, 193/61, 194/62, 195/63, 197/63, 198/63, 225/73, 237/108, 238/109, 255/117, 259/160, 262/64, 263/157, 302/159, 304/51, 305/159, 306/49, 307/158 Windecken 6 330/2, 330/7, 498/332 A MT FÜR B ODENMANAGEMENT B ÜDINGEN - Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigungsverfahren Wöllstadt B3/ B45 Az.: UF 1944 Öffentliche Bekanntmachung Vorlage der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Wöllstadt B3/ B45, Wetteraukreis, werden die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke gemäß § 32 Flurbereinigungs- gesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung von Montag, 15.02.2021 bis Mittwoch, 17.02.2021 im Bürgerkeller Nieder-Wöllstadt , Paul-Hallmann-Straße 3, 61206 Wöllstadt, von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr zur Einsicht für die Beteiligten ausgelegt. Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde werden zur Auskunftserteilung anwesend sein. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Kontaktbe- schränkungen können Beteiligte nur nach telefonischer Voranmeldung ersc einen . Für eine Terminvereinbarung zur Einsichtnah- me der Wertermittlungsergebnisse bitten wir um rechtzeitige Kontaktaufnahme bis zum 11.02.2021 mit dem zuständigen Sachbe- arbeiter Herrn Brandner (Tel.: 06042/ 9612- 7244, E-Mail: mirko.brandner@hvbg.hessen . de). Ein Mund-Nasen-Schutz ist zu den Ter- minen mitzubringen. Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Nachweis des Alten Bestandes per Post, in dem die Grundstücke mit Bezeich- nung, Größe und Wert nachgewiesen sind. Die Teilnehmer werden gebeten, die Anga- ben in den Auszügen zu überprüfen und Un- stimmigkeiten oder Veränderungen (Eigen- tumswechsel) der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Anhörungstermin nach §32 FlurbG wird aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ersetzt durch die Veröffentlichung von Infor- mationen zur Wertermittlung, zum Nachweis des Alten Bestandes sowie über die weite- re Durchführung des Verfahrens im Internet unter www.hvbg.hessen.de/UF1944 (gemäß §5 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020 in der derzeit geltenden Fas- sung). Zusätzlich werden jedem Teilnehmer der Nachw s des Alten Bestandes sow e ein dazu erläuterndes Merkblatt per Post zuge- sandt. Fragen dazu können gerne telefonisch unter der oben angegebenen Nummer oder im vereinbarten Termin geklärt werden. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Werter- mittlung können in einem vereinbarten Termin vom 15.02.2021 bis 17.02.2021 schriftlich oder zur Nie- derschrift erhoben werden. Schriftliche Einwendungen sind spätestens bis zum 04.03.2021 der Flurbereinigungsbe- hörde zuzuleiten. Beteiligte, die an den oben genannten Termi- nen verhindert sind, können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Be- vollmächtigten vertreten lassen. Vollmachts- vordrucke sind bei der Flurbereinigungsbe- hörde kostenlos erhältlich. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall durch die Wahrnehmung des Termins kann nicht gewährt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird in den Städten Friedberg, Florstadt, Niddatal, K rben u Rosbach v. d. Höhe sowie in der Gemeinde Wöllstadt öffentlich bekannt- emacht. Darüber hinaus ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www. hvbg.hessen.de/UF1944 abrufbar. Im Auftrag gez. Höhn B EKANNTMACHUNG über die Festsetzung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2021 Gemäß den Bestimmungen des § 99 Abs. 1 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung gelten die für das Kalenderjahr 2021 festgesetzten Steuern unverändert weiter. Für folgende Steuern wird auf die Erteilung von Bescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet: • Hundesteuer • Grundsteuer A und B Für alle Steuerschuldner, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, werden durch diese Amtliche Bekanntmachung die Steuern für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlag- ten Höhe und den Raten festgesetzt. Sollten sich die Bemessungsgrundlagen ändern, er- geht ein Änderungsbescheid. Grundlage für die Zahlungen der Steuern und Abgaben sind die Beträge, die mit dem zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzt wurden. Die Fälligkeiten sind gemäß § 28 Grundsteu- ergesetz zu beachten. Soweit beim Magistrat der Stadt Nidda- tal (Finanzverwaltung/Kasse) SEPA- Last- schriftmandate (Einzugsermächtigungen) vorliegen, werden die fälligen Raten abge- bucht. Alle Steuerzahler, die nicht am Einzugsver- fahren teilnehmen, werden aufgefordert, die Steuern termingerecht zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Mit dem Tag der Amtlichen Bekanntma- chung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ih- nen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Ihre Rechte Gegen diese Festsetzung kann innerhalb ei- nes Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Ma- gistrat der Stadt Niddatal (Finanzverwal- tung/ Steuern und Abgaben), Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, erhoben werden. Der Magistrat der Stadt Niddatal Michael Hahn Bürgermeister

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