Niddataler Nachrichten 2021-11

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 21.05.2021 Niddataler Nachrichten i ale Ausgabe 11/2021 Jahrgang 3 b AuleitplAnung der S tAdt n iddAtAl , S tAdtteil i lbenStAdt b ebAuungSplAn i 8 „b urg -g räfenrÖder S trASSe “ 3. ä nderung In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat den im beschleunigten Verfahren nach §13a des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan I 8 „Burg-Gräfenröder Straße“ 3. Änderung und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) sowie die wasserrechtli- che Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) in ihrer Sitzung am 18.05.2021 als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekannt- machung in Kraft. Der Bebauungsplan mit integrierter Gestal- tungssatzung und wasserwirtschaftlicher Festsetzung sowie die Begründung werden im Rathaus der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, Hauptverwaltung während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht be- reitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlan- gen Auskunft erteilt. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewie- sen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- plans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wer- den, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt ent- sprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungs- berechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschä- digung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeich- neten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl- ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungs- anspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jah- ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögens- nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Hahn Bürgermeister Bauleitplanung der Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt Bebauungsplan I 8 „Burg-Gräfenröder Straße“ 3. Änderung Hier: Räumlicher Geltungsbereich Plangebiet genordet, ohne Maßstab Stadt Niddatal Bei der Stadt Niddatal sind zum nächst- möglichen Zeitpunkt folgende Stellen neu zu besetzen: Fachbereichsleitung m/w/d für den Fachbereich Ordnung und Soziales Fachdienstleitung m/w/d für die Koordination der Kitas Installateur m/w/d für den städt. Bauhof Sachbearbeiter m/w/d für die Liegenschaftsverwaltung Erzieher m/w/d Die kompletten Stellenausschreibungen mit Anforderungsprofilen und den weite- ren Informationen finden Sie unter www. niddatal.de . a bFallkalEndEr Der Abfallkalender ist auch als PDF-Down- load auf der Homepage www.niddatal.de hinterlegt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1