Niddataler Nachrichten 2021-19

Ausgabe 19/2021 Niddataler Nachrichten 2. Die Gemeinde ist in folgende sechs allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Lage des Wahlraumes 00001 Assenheim 1 Bürgerhaus Assenheim Hauptstraße 2, 61194 Niddatal 00002 Assenheim 2 Bürgerhaus Assenheim Hauptstraße 2, 61194 Niddatal 00003 Bönstadt Bürgerhaus Bönstadt Assenheimer Str. 49, 61194 Niddatal 00004 Ilbenstadt 1 Bürgerhaus Ilbenstadt Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal 00005 Ilbenstadt 2 Bürgerhaus Ilbenstadt Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal 00006 Kaichen Bürgerhaus Kaichen Sonnenweg 14, 61194 Niddatal In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbe- zirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstände treten zur Ermitt- lung des Briefwahlergebnisses am 26. September 2021 um 16.00 Uhr in folgen- den Räumlichkeiten zusammen, Briefwahlbezirk Niddatal 1 - im Bürgerhaus Assenheim, - Kleiner Saal -, Hauptstraße 2, und Briefwahlbezirk Niddatal 2 – in der Stadt- bücherei, Hauptstraße 5/10, 61194 Nidda- tal. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in des- sen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichti- gung und ein Ausweispapier zur Wahl mit- zubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehän- digt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel für die Bundestagswahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a. für die Wahl im Wahlkreis in schwar- zem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurz- bezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Na- men jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, so- fern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ers- ten fünf Bewerber der zugelassenen Lan- deslisten und links von der Parteibezeich- nung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimm- zettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetzes Kreuz oder auf andere Wei- se eindeutig kenntlich macht, welchem Be- werber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimm- zettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Lan- desliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in ei- ner Zelle des Wahlraumes oder in einen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im An- schluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver- schlossenen Wahlumschlag) und dem un- terschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angege- benen Stelle zuleiten, dass er dort spätes- tens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl- recht nur einmal und nur persönlich aus- üben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgeset- zes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig- ten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bun- deswahlgesetzes) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be- schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Inte- ressenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein un- richtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz ent- gegen der Wahlentscheidung des Wahlbe- rechtigten oder ohne eine geäußerte Wah- lentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 61194 Niddatal, den 07.09.2021 gez. Michael Hahn Bürgermeister W ahlbekanntmachung 1. Am 26. September 2021 findet die W ahl zum D eutschen B undestag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. M üllabholung Fr., 10. September 2021 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 10. September 2021 - Bioabfall Do., 23. September 2021 - Restmüll Fr., 24. September 2021 - Altpapier in allen Stadtteilen Fr., 24. September 2021 - Bioabfall

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