Niddataler Nachrichten 2021-26

Ausgabe 26/2021 Niddataler Nachrichten S atzung für die F reiwillige F euerwehr der Stadt Niddatal / Fassung November 2021 / Seite 1 (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadt- brandinspektor oder dem Wehrführer unverzüg- lich anzuzeigen: a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung, c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote, d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Strafta- ten aa.) wegen der Gefährdung des demokrati- schen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsge- walt §§ 110 - 121 StGB dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Fra- ge kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzulei- ten. § 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können nur Per- sonen aufgenommen werden, die ihre Haupt- wohnung in der Stadt Niddatal haben oder auf- grund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Niddatal und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokrati- sche Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich ge- wachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht über- schritten haben. (3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Aufnah- me kann nur in dem Stadtteil erfolgen, in dem der Wohnsitz bzw. regelmäßige Aufenthalt oder sein Arbeitsplatz besteht. In begründeten Einzel- fällen sind Abweichungen möglich. Hierüber ent- scheidet der Stadtbrandinspektor. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei demWehrführer zu beantragen. Minderjährige ha- ben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zu- stimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magis- trat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspek- tor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses des jeweiligen Stadtteils. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Ge- meindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBI. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBI. 1 S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal am 07.12.2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Gleichstellungsbestimmung Die in dieser Satzung genannten Personenbezeich- nungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Le- diglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet. § 2 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Niddatal ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Niddatal“ (2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadt- teiles: „Freiwillige Feuerwehr Niddatal-Assenheim“ „Freiwillige Feuerwehr Niddatal-Bönstadt“ „Freiwillige Feuerwehr Niddatal-Ilbenstadt“ „Freiwillige Feuerwehr Niddatal-Kaichen“ (3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Niddatal steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors. § 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr um- fassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hil- feleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrif- ten und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. § 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Niddatal gliedert sich in fol- gende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Ehren- und Altersabteilung 3. Jugendfeuerwehr 4. Kindergruppe 5. Musikabteilung § 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behan- deln und nach dem Ausscheiden aus dem Feu- erwehrdienst vollständig zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewor- dene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärzt- lichen Attestes oder des polizeilichen Führungs- zeugnisses verlangt werden. (6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung (und durch Handschlag). Dabei ist der Feuerwehrange- hörige durch Unterschriftsleistung auf die gewis- senhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber je- dermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfar- be zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetz- lichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. (7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnah- me in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen fest- gestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden. § 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertre- tenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feu- erwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie ha- ben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungs- vorschriften) sowie Anweisungen des Stadt- brandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vor- schriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen. (3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 HBKG genannten Daten zur Wahr- nehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen. (4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbil- dung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuer- wehrangehörigen eingesetzt werden. (5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2. (6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend. § 8 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spä- testens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

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