Niddataler Nachrichten 2024-24
Ausgabe 24/2024 Feuerwehrsatzung Seite 3/5 Niddataler Nachrichten weise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vor- sätzlicher Brandstiftung. (6) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 8 vom Stadtbran- dinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feu- erwehrausschusses nicht notwendig ist. § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienst- pflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbran- dinspektor, im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber a) eine mündliche Ermahnung, b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis, c) Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung) d) befristeter Ausschluss (6 Monate - 3 Jahre) aussprechen. (2) Eine mündliche Ermahnung kann auch nur durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor ausge- sprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu ge- ben. Über den schriftlichen Verweis ge- mäß Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Be- troffenen auszuhändigen. § 10 Ehren- und Altersabteilung (1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dau- ernder oder vorübergehender Dienstun- fähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatz- abteilung oder der Musikabteilung aus- scheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Alter- sabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegen- über dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend). (3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäude- pflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzer- ziehung und -aufklärung sowie die feuer- wehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Alter- sabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt ge- mäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadt- brandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, in der Musikabtei- lung auch darüber hinaus. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersab- teilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung. § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Niddatal führt den Namen „Ju- gendfeuerwehr Niddatal“ und den Stand- ortnamen als Zusatz. (2) Die Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendli- che im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Ver- längerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlänge- rung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der Auf- sicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 und 7 FwOV) besitzen, die durch entsprechende Lehrgänge zu erreichen ist. Er muss Angehöriger der Einsatzab- teilung sein. Das gleiche gilt für die Ju- gendfeuerwehrwarte der Standorte. (4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuer- wehr befassten Personen sollen ein er- weitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. § 12 Kindergruppen (1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuer- wehr Niddatal führt den Namen „Kinder- gruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal“ und den Standortnamen als Zusatz. Sie kann sich eine zusätzliche kinderge- rechte Bezeichnung geben. (2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollen- deten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Lei- ter der Freiwilligen Feuerwehr und dem Wehrführer des jeweiligen Standorts, der sich dazu des Leiters der Kindergrup- pe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädago- gische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für den Ma- gistrat tätig und müssen nicht Mitglied in der Einsatzabteilung sein. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO. (4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuer- wehr befassten Personen sollen ein er- weitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. § 13 Ehrenamtliche Gerätewarte (1) Der Stadtbrandinspektor, die Wehrfüh- rer bedienen sich zur Instandhaltung der feuerwehrtechnischen Anlagen und Ein- richtungen in den jeweiligen Standortfeu- erwehren eines ehrenamtlichen Geräte- wartes. Dieser hat die Aufgabe, Defekte und Mängel entsprechend seinen Mög- lichkeiten zu beseitigen bzw. nicht beheb- bare Mängel dem Wehrführer umgehend zu melden. (2) Der ehrenamtliche Gerätewart wird vom Wehrführer, nach Anhörung des jewei- ligen Feuerwehrausschusses, ernannt. Zum ehrenamtlichen Gerätewart kann nur ernannt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die nötigen Qualifikatio- nen erwirbt. § 14 Musikabteilung (1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feu- erwehr Niddatal führt den Namen „Mu- sikzug der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Bönstadt“. (2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum ge- meinsamen Musizieren freiwillig zusam- menschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Über die Aufnahme von Mit- gliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehraus- schuss entschieden. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Auf- sicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient. § 15 5. Löschzug Wetterau Im Rahmen der von der Landesregierung auferlegten Pflichten unterhält die Stadt Nid- datal, unter Abstimmung mit den Behörden
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