Niddataler Nachrichten 2025-01

Ausgabe 01/2025 Niddataler Nachrichten 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öff- nungszeiten in der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro im 1. Obergeschoss, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme be- reitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberech- tigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus de- nen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisier- ten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro im 1. Obergeschoss, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal (barrierefrei) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Er- klärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeich- nis eingetragen sind, erhalten bis spätes- tens zum 02.02.2025 eine Wahlbenach- richtigung . Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeich- nis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwah- lunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 176- Wetterau I • durch Stimmabgabe in einem belie- bigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder • durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetra- gener Wahlberechtigter , 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis ein- getragener Wahlberechtigter , a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wäh- lerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl, 02.02.2025 , oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 16. Tag vor der Wahl, 07.02.2025, versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstan- den ist, c) wenn sein Wahlrecht im Ein- spruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerver- zeichnisses zur Kenntnis der Ge- meindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerver- zeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl, 21.02.2025, 15.00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch be- antragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran- kung , die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 23.02.2025, 15.00 Uhr , gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat , kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 22.02.2025, 12.00 Uhr , ein neuer Wahl- schein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetrage- ne Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Grün- den den Antrag auf Erteilung eines Wahl- scheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be- rechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behin- derung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe- rechtigte • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises , • einen amtlichen Stimmzettelum- schlag , • einen amtlichen , mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Brief- wahlunterlagen für einen anderen ist nur B ekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025 möglich, wenn die Berechtigung zur Emp- fangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Emp- fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die be- vollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent- scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimm- te Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilf- sperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Ge- heimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angege- bene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens amWahltage, 23.02.2025, bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes- republik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief an- gegebenen Stelle abgegeben werden. Niddatal, den 06.01.2025 Michael Hahn Wahlleiter A bfallabholung Fr., 10. Januar 2025 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Di., 14. Januar 2025 - Restmüll in Assenheim und Kaichen Mi., 15. Januar 2025 - Restmüll in Bönstadt und Ilbenstadt Mi., 15. Januar 2025 - Christbaum in Assenheim, Bönstadt und Kaichen Fr., 17. Januar 2025 - Christbaum in Ilbenstadt Mo., 20. Januar 2025 - Bioabfall in Assenheim, Bönstadt und Kaichen Di., 21. Januar 2025 - Bioabfall in Ilbenstadt Do., 23. Januar 2025 - Altpapier in Assenheim und Kaichen Fr., 24. Januar 2025 - Altpapier in Bönstadt und Ilbenstadt

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