Niddataler Nachrichten 2025-18
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 12.09.2025 Nachrichten Niddataler Ausgabe 18/2025 Jahrgang 7 Gz.: 2-BD-05-15-52-01-B-0006#006 Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Windecken B 45 Verfahrensnummer: UF 1552 Öffentliche Bekanntmachung I. Ausführungsanordnung 1. Anordnung der Ausführung In dem Flurbereinigungsverfahren Nid- derau-Windecken B 45 wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flur- bereinigungsplans angeordnet. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am 29.10.2025 an die Stelle des bisherigen Rechtszustan- des. 2. Hinweise 2.1 Rechtliche Wirkungen Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der ihnen durch den Flurbereini- gungsplan zugewiesenen neuen Grundstü- cke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurberei- nigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuch- ordnung. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.09.2017 enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Über- leitungsbestimmungen vom 05.07.2017 der vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanord- nung. 2.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigen- tums Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festge- setzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt. 2.3 Nießbrauch, Pacht Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurberei- nigungsbehörde, dem Amt für Bodenma- nagement Büdingen, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentli- chen Bekanntmachung. 3. Bekanntmachung Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Nidderau und in den angrenzenden Gemeinden Schöneck, Hammersbach, Altenstadt, Limeshain und in den Städten Bruchköbel und Niddatal öf- fentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist die Ausführungsanord- nung über die Internetadresse https://www. hvbg.hessen.de/UF1552 abrufbar. Begründung Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungs- verfahrens Nidderau-Windecken B 45 hat vom 06.12.2023 bis zum 07.12.2023 sowie am 13.12.2023 zur Einsichtnahme für die Beteilig- ten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 18.12.2023 statt. Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben. Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfecht- bar. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Er- lass der Ausführungsanordnungen liegen somit vor. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Ausführungsanordnung kann in- nerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanage- ment und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- a mt fÜr B odeNmaNagemeNt B ÜdiNgeN - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstr. 33 · 63654 Büdingen · Tel.-Nr.: 0611 535-7000 · Fax-Nr.: 0611 327605-100 · E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de derschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchs- frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Be- kanntmachung. II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Anordnung Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungs- anordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung, angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Wi- dersprüchen aufgehoben wird. Begründung Die sofortige Vollziehung der Ausführungsan- ordnung wird angeordnet, da diese im öffentli- chen Interesse und im überwiegenden Interesse aller Beteiligten liegt. Eine weitere Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch) und der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten kann nicht länger zuge- mutet werden. Somit überwiegen das öffentli- che Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten mög- licher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben. Rechtsmittelbelehrung Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Goethestraße 41+43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu er- klären. Datenschutz Die Datenschutzerklärung für das Flurberei- nigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/daten- schutz eingesehen werden. Büdingen, den 03.09.2025 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - gez. Dr. Schweitzer, Amtsleiter
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