Niddataler Nachrichten 2025-20
Ausgabe 20/2025 Niddataler Nachrichten Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Im Kloster 6 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben. B ekanntgabe des W ahltages und des T ages der S tichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Niddatal (Hessen) Fortsetzung von Seite 1 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Fami- liennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zu- satzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzufüh- ren. Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG). Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer- den. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zu- stimmung ist unwiderruflich. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrau- ensperson und der stellvertretenden Ver- trauensperson persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvor- schlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeich- net werden. Wahlvorschläge von Parteien oder Wähler- gruppen, die während der vor dem Wahl- tag laufenden Wahlzeit nicht ununterbro- chen mit mindestens einem Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal oder im Hessischen Land- tag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müs- sen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal von Gesetzes wegen (§ 38 HGO) Vertreter hat. Dies gilt nicht für den Wahl- vorschlag des amtierenden Bürgermeis- ters, der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt Niddatal ausgeübt hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichne- rinnen und Unterzeichner von Wahlvor- schlägen muss zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzu- weisen. Die Zahl der Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Niddatal beträgt nach § 38 HGO 31. Jede wahlberechtigte Person kann nur ei- nen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler- gruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Par- tei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Niddatal) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wähl- ergruppe im Wahlkreis (Stadt Niddatal) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufge- stellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbrei- ten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Pro- gramm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder- schrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrau- ensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versamm- lungsleiterin oder dem Versammlungslei- ter, der Schriftführerin oder dem Schrift- führer und zwei weiteren Mitglieder oder Vertreter zu unterzeichnen. Diese haben gegenüber der Wahlleitung der Stadt Nid- datal an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorge- schlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 05.01.2026, bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung der Stadt Niddatal, Besonderer Wahlleiter Andreas Schwenz, Rathaus Niddatal, Zimmer Nr.: 2.04, Im Kloster 6, 61194 Niddatal einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Bei der Wahllei- tung der Stadt Niddatal sind ebenfalls die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke erhältlich. Mit den Wahlvorschlägen sind einzurei- chen: 1. Eine schriftliche Erklärung der Bewerbe- rin oder des Bewerbers, dass sie/er der Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt (Zustimmungserklärung; Formblatt DW- Nr. 9). Diese Erklärung muss auch An- gaben darüber enthalten, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber Aus- schließungsgründe vorliegen, die einer Amtseinführung entgegenstehen (§§ 43 und 65 Abs. 2 HGO). 2.Eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands (Hauptwohnsitzge- meinde), dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbe- scheinigung; Formblatt DW-Nr. 10). 3.Eine Ausfertigung der Niederschrift (Formblatt DW-Nr. 11) über die Be- schlussfassung der Mitglieder- oder Ver- treterversammlung, in der die Bewerbe- rin oder der Bewerber aufgestellt wurde mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorge- schriebenen Angaben einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewer- bern muss keine Niederschrift beigefügt werden. 4.Gegebenenfalls die erforderlichen min- destens 62 gültigen Unterstützungsun- terschriften auf amtlichen Formblättern (Formblatt DW-Nr. 7) mit Bescheinigun- gen des Magistrats der Stadt Niddatal über die Wahlberechtigung der Unter- zeichnerinnen/ Unterzeichner. Ein Wahlvorschlag kann durch gemein- same schriftliche Erklärung der Vertrau- ensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvor- schläge nicht mehr geändert oder zurück- genommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 05.01.2026 einzurei- chen, dass etwaige Mängel, die die Gül- tigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Niddatal, den 06.10.2025 Die Wahlleitung der Stadt Niddatal Andreas Schwenz Besonderer Wahlleiter
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1