Niddataler Nachrichten 2025-20
Ausgabe 20/2025 Niddataler Nachrichten Gz.: 2-BD-05-25-31-01-B-0005#006 Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen Verfahrensnummer: VF 2531 Öffentliche Bekanntmachung I. Vorläufige Besitzeinweisung 1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung In dem Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Ufer- randstreifen werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung vorläufig in den Besitz der neuen Grund- stücke eingewiesen. Der für die Bewertung der eingebrachten Grund- stücke und der Abfindungsgrundstücke maßgeb- liche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. Dezember 2025 festgesetzt. Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungs- bestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 15.07.2025 ge- regelt. Mit den in den Überleitungsbestimmungen be- stimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Ver- waltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung. 2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldein- teilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert. Anträge hierzu können te- lefonisch oderper E-Mail bei der Flurbereinigungs- behörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden: Name Frau Hecht Telefon +49 (611) 535 - 7305 E-Mail susanne.hecht@hvbg.hessen.de Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 01.12.2025 gestellt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebe- ten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen. 3. Hinweise 3.1Rechtliche Wirkungen Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzein- weisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Ei- gentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu ge- gebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vor- zeitige Ausführungsanordnung). 3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Über- leitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ord- nungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausge- hen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Verände- rungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. 3.3Nießbrauch, Pacht Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus ei- nem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Büdingen, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, zu stellen. Der Lauf der Frist be- ginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekannt- machung. 4. Bekanntmachung Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Nidderau und in den angrenzenden Gemeinden Schöneck, Ham- mersbach, Stadt Bruchköbel, Altenstadt, Limes- hain und Stadt Niddatal öffentlich bekannt ge- macht. Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinwei- sung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Ein- sichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Aus- legung erfolgt bei der Stadt Nidderau während der Dienstzeiten. Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausge- legten Unterlagen über die Internetadresse https:// www.hvbg.hessen.de/VF2531 abrufbar. Begründung Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zustän- digen Flurbereinigungsbehörde erlassen. Die endgülti- gen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grund- stücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört. Die for- mellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor. Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungs- gebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teil- nehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub. Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann inner- halb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen oder beim A mt für B odenmanagement B üdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstr. 33 · 63654 Büdingen · Tel.-Nr.: 0611 535-7000 · Fax-Nr.: 0611 327605-100 · E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nieder- schrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchs- frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Be- kanntmachung. II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Anordnung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzein- weisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts- ordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird. Begründung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzein- weisung einschließlich der Überleitungsbestimmun- gen vom 15.07.2025 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können. Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentü- mer und Nutzungsberechtigten, muss sich der Über- gang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetz- ten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemä- ße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentli- chen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der land- wirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbe- reinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsver- fahrens möglichst bald herbeizuführen. Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten den möglichen entgegenstehenden Inte- ressen einzelner Beteiligter. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben. Rechtsmittelbelehrung Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Goethestraße 41+43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbe- amten der Geschäftsstelle zu erklären. Datenschutz Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungs- verfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen wer- den. Büdingen, den 02.10.2025 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - gez. Dr. Schweitzer, Amtsleitung
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