Niddataler Nachrichten 2025-20
Ausgabe 20/2025 Niddataler Nachrichten Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Stadtverordneten- versammlung der Stadt Niddatal auf. Die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Nid- datal für die Kommunalwahl 2026 gemäß § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) beträgt 9.913 . Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung beträgt 31. 1. Wahlvorschlagsrecht Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor- schlägen, die den gesetzlichen Erfordernis- sen der §§ 10 bis 13 und 61 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbin- dung mit den §§ 22 und 23 der Kommunal- wahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sin- ne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in je- dem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag ein- reichen. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Stadt- verordnetenversammlung die Stadt Nidda- tal. Die Verbindung von Wahlvorschlägen meh- rerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. 2. Wählbarkeit Wählbar als Stadtverordneter ist nach § 32 HGO, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staats- angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unions- bürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahl- tag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Niddatal ihren Hauptwohnsitz oder dauern- den Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbe- zeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich un- terscheiden. Der Wahlvorschlag darf belie- big viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Be- rufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwoh- nung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) aufzuführen. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf ei- nem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauens- person und der stellvertretenden Vertrauens- person persönlich und handschriftlich unter- zeichnet sein und soll deren Telefonnummer und E-Mailadresse enthalten. Die Vertrau- enspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertreten- de Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtig- ten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatz- person von einer Mitglieder- oder Vertre- terversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes be- stimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklä- rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wähl- ergruppen, die während der vor dem Wahl- tag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Niddatal oder im Hes- sischen Landtag oder auf Grund eines Wahl- vorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von min- destens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind, gemäß § 11 Abs. 4 KWG. Dies sind für die Wahl zur Stadtverordne- tenversammlung bei der Stadt Niddatal 62 Unterschriften . Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlbe- rechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung ge- geben sein und ist bei Einreichung des Wahl- vorschlags nachzuweisen. Wahlberechtigt sind alle deutschen Staats- angehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der üb- rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das acht- zehnte Lebensjahr vollendet und seit min- destens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer in- folge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunter- schriften), so sind die weiteren Unterschrif- ten auf amtlichen Formblättern, unter Be- achtung folgender Hinweise zu leisten: • Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Wahlleitung der Stadt Niddatal kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvor- lage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahl- vorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertre- terversammlung zu bestätigen. • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvor- schlag unterstützen, müssen die Erklä- rung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Außer der Unterschrift sind weiterhin Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vor- druck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Magistrates der Stadt, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, dar- über beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheini- gungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstüt- zungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachwei- sen, dass der Betreffende den Wahlvor- schlag unterstützt. • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeich- nen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvor- schlägen für diese Wahl ungültig. • Die Wahlvorschläge dürfen erst unter- zeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertre- terversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind un- gültig. 4. Aufstellung der Wahlvorschläge Die Bewerber für die Wahlvorschläge wer- den in geheimer Abstimmung in einer Ver- sammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterver- sammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Auf- stellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berück- sichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teil- nehmer der Versammlung. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Pro- gramm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberu- fung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die A ufforderung zur E inreichung von W ahlvorschlägen für die in der Sta
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