Niddataler Nachrichten 2025-22
Ausgabe 22/2025 Niddataler Nachrichten Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Im Kloster 6 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben. B ekanntgabe des W ahltages und des T ages der S tichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Niddatal (Hessen) Fortsetzung von Seite 1 des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG), von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Par- tei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tra- gen. Der Name muss sich von den Namen be- reits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Be- werber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburts- ort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzu- führen. Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahl- vorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Aus- kunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Ge- meinde der Erreichbarkeitsanschrift anzuge- ben (§ 46 KWG). Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist un- widerruflich. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wähl- ergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung be- nannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge von Parteien oder Wähler- gruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lan- de im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von min- destens zweimal so vielen Wahlberechtigen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal von Gesetzes wegen (§ 38 HGO) Vertreter hat. Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag des amtierenden Bürgermeis- ters, der während der vor dem Wahltag lau- fenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt Nid- datal ausgeübt hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin- nen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ge- geben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Zahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal beträgt nach § 38 HGO 31. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergrup- pe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Nidda- tal) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Niddatal) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Ver- treterversammlung) aufgestellt. Jede teilneh- mende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlage- nen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in an- gemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versamm- lung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einla- dung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergeb- nisse der Abstimmungen sowie über die Ver- trauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungs- leiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitglieder oder Vertreter zu unterzeichnen. Diese haben gegenüber der Wahlleitung der Stadt Niddatal an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstim- mung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegen- heit hatten, sich und das Programm der Ver- sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafge- setzbuches. Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 05.01.2026, bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung der Stadt Niddatal, Besonderer Wahlleiter Andreas Schwenz, Rathaus Niddatal, Zimmer Nr.: 2.04, Im Kloster 6, 61194 Niddatal einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht ver- längert werden kann. Bei der Wahlleitung der Stadt Niddatal sind ebenfalls die für die Ein- reichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke erhältlich. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 1. Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie/er der Auf- stellung im Wahlvorschlag zustimmt (Zu- stimmungserklärung; Formblatt DW-Nr. 9). Diese Erklärung muss auch Angaben dar- über enthalten, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber Ausschließungsgründe vor- liegen, die einer Amtseinführung entgegen- stehen (§§ 43 und 65 Abs. 2 HGO). 2. Eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands (Hauptwohnsitzge- meinde), dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbe- scheinigung; Formblatt DW-Nr. 10). 3. Eine Ausfertigung der Niederschrift (Form- blatt DW-Nr. 11) über die Beschlussfas- sung der Mitglieder- oder Vertreterver- sammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen An- gaben einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Den Wahl- vorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern muss keine Niederschrift beigefügt werden. 4. Gegebenenfalls die erforderlichen mindes- tens 62 gültigen Unterstützungsunterschrif- ten auf amtlichen Formblättern (Formblatt DW-Nr. 7) mit Bescheinigungen des Magis- trats der Stadt Niddatal über die Wahlbe- rechtigung der Unterzeichnerinnen/ Unter- zeichner. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen wer- den, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zu- rückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 05.01.2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Niddatal, den 06.10.2025 Die Wahlleitung der Stadt Niddatal Andreas Schwenz Besonderer Wahlleiter
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