Niddataler Nachrichten 2025-22
Ausgabe 22/2025 Niddataler Nachrichten Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahl- vorschlägen für die am 15. März 2026 stattfin- dende Wahl zur Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Niddatal auf. Die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Niddatal für die Kommunalwahl 2026 gemäß § 148 Hes- sische Gemeindeordnung (HGO) beträgt 9.913 . Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stadt- verordnetenversammlung beträgt 31. 1. Wahlvorschlagsrecht Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlä- gen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 61 des Hessischen Kommunal- wahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 22 und 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grund- gesetzes (GG) und von Wählergruppen einge- reicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Stadtver- ordnetenversammlung die Stadt Niddatal. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. 2. Wählbarkeit Wählbar als Stadtverordneter ist nach § 32 HGO, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Niddatal ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz ha- ben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen be- reits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Fa- miliennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) aufzu- führen. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zu- stimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustim- mung ist unwiderruflich. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensper- son und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll deren Telefonnummer und E-Mai- ladresse enthalten. Die Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahl- kreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertre- tungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Ver- treterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stell- vertretende Vertrauensperson, jede für sich, be- rechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvor- schlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wähl- ergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind, gemäß § 11 Abs. 4 KWG. Dies sind für die Wahl zur Stadtverordneten- versammlung bei der Stadt Niddatal 62 Unter- schriften . Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberech- tigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzu- weisen. Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsan- gehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union mit Wohn- sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unions- bürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unter- zeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hin- weise zu leisten: • Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Wahlleitung der Stadt Niddatal kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereit- stellung einer Druckvorlage oder in elektroni- scher Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahl- vorschlags hat ferner die Aufstellung der Be- werber in einer Mitglieder- oder Vertreterver- sammlung zu bestätigen. • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvor- schlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Außer der Unterschrift sind weiterhin Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vordruck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Magistrates der Stadt, bei der die Person im Wählerver- zeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Un- terstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag un- terstützt. • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. • Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unter- schriften sind ungültig. 4. Aufstellung der Wahlvorschläge Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Rei- henfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt wer- den. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerbern ist Gelegen- heit zu geben, sich und ihr Programm der Ver- sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gemäß § 12 Abs. 1 KWG. Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, den 05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunfts- sperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldege- setzes eingetragen ist, ist in der Bekanntma- chung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich- barkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe ei- nes Postfachs genügt nicht. A ufforderung zur E inreichung von W ahlvorschlägen für die W ahl zur S tadtverordnetenversammlung am 15. M ärz 2026 in der Stadt Niddatal - Seite 1
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