Niddataler Nachrichten 2025-22
Ausgabe 22/2025 Niddataler Nachrichten Über den Verlauf der Versammlung ist eine Nie- derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der er- schienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergeb- nisse der Abstimmungen sowie über die Ver- trauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben da- bei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in ge- heimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teil- nehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Ge- legenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustel- len. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer sol- chen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf- gesetzbuches. 5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr schriftlich im Original bei der Wahlleitung der Stadt Niddatal, Besonderer Wahlleiter Andreas Schwenz, Rathaus Niddatal, Im Kloster 6, Zim- mer Nr. 2.04, 61194 Niddatal einzureichen. Es wird dringend empfohlen, einen Termin zur Abgabe vorab zu vereinbaren. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Aus- schlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vor- herigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfeh- le daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungs- frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen: • Die schriftliche Erklärung der vorgeschlage- nen Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ih- nen die Modalitäten des Erwerbs der Rechts- stellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. • Eine Bescheinigung des Einwohnermeldeam- tes der Stadt Niddatal, dass die vorgeschla- genen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeits- bescheinigung, Vordruck KW Nr. 10). • Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Ver- treterversammlung, in der die Bewerber auf- gestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Ver- sicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11), • die erforderliche Zahl von Unterstützungs- unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu obige Ziffer 3). Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solan- ge nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss der Stadt Niddatal be- schließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge er- forderlichen amtlichen Wahlformulare sind kos- tenlos bei der Wahlleitung der Stadt Niddatal erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse „https://www.wahlen.hessen.de “ (Rubrik „Kom- munen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Partei- en und Wählergruppen“) für jedermann kosten- los und frei verfügbar. 6. Maßgebliche Einwohnerzahl Die nach § 148 HGO für die Stadtverordneten- wahl maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Niddatal beträgt 9.913 (Stand 30.09.2024; Ver- öffentlichung des Hessischen Statistischen Landesamtes). In Niddatal sind nach § 38 HGO demzufolge 31 Stadtverordnete zu wählen. Niddatal, den 06.10.2025 Die Wahlleitung der Stadt Niddatal Andreas Schwenz Besonderer Wahlleiter A ufforderung zur E inreichung von W ahlvorschlägen für die W ahl zur S tadtverordnetenversammlung am 15. M ärz 2026 in der Stadt Niddatal - Seite 2 I hr B ürgerbüro informiert : In den sozialen Medien werden immer öfter Fundsachen eingestellt. Gemäß § 965 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Finder ver- pflichtet, gefundene Gegenstände, die einen Wert von Euro 10,00 überschreiten, im Fund- büro abzugeben. Abgesehen von der Anzeige- pflicht, die das BGB vorschreibt, kann sich ein Finder auch strafbar machen, wenn er die Fund- sache dem Besitzer oder bei den zuständigen Stellen nicht abgibt. Eine Anzeige wegen soge- nannter Fundunterschlagung wäre die Folge. Risiken • Über die Einstellung in die sozialen Me- dien(z. B. mit Foto) können sich Betrüger melden und die Fundsache dem Falschen übergeben werden. • Bei Verlust der Fundsache kann man haftbar gemacht werden. • Der gefundene Gegenstand kann auch mit einer Straftat zusammenhängen, in die man verwickelt werden könnte. • Es werden persönliche Daten preisgegeben. Tipps für Finder • Fundsachen nicht behalten oder in den so- zialen Medien posten. • Kennt man den Besitzer, kann man die Fundsache auch direkt bei ihm abgeben. • In allen anderen Fälle gilt: Fundsachen den zuständigen Behörden übergeben, also Fundbüro oder Polizei (Anzeigepflicht des Finders § 965 BGB). • Der Finder kann Finderlohn verlangen (§ 971 BGB). • Nach einer bestimmten Frist kann der Fin- der an der Fundsache Eigentum erlangen, wenn der Eigentümer sich nicht gemeldet hat oder nicht ermittelt werden konnte (§ 973 BGB). • Kommt der Finder seiner Anzeigepflicht nicht nach oder verschweigt er auf Nachfra- ge den Fund, verliert er damit alle Rechte als Finder (Finderlohn, Eigentumserwerb). • Wer Fundsachen nicht abgibt, kann sich we- gen (Fund-) Unterschlagung strafbar machen (§ 246 StGB). Tipps für Verlierer • Zunächst an möglichen Stellen suchen, wo man die Sache eventuell verloren hat. • Den zuständigen Stellen (Fundbüro, Polizei), insbesondere bei Bargeld, Urkunden (auch amtliche Kennzeichen von Fahrzeugen) und Ausweisen, sowie Debit- (Maestro, ehemals EC-Karte) und Kreditkarten, den Verlust an- zeigen. • Debit- und Kreditkarten vom Bankinstitut sperren lassen (Sperr-Notruf in Deutschland: 116 116). • Nur durch eine entsprechende Verlustanzei- ge erhält man Ersatz für Ausweise und Kar- ten. • Teilt das Fundbüro dem möglichen Eigentü- mer die Abgabe einer Fundsache mit, kann durch Kaufbelege oder ähnliches der Eigen- tum nachgewiesen werden. Näheres erfährt man beim zuständigen Fundbüro. D as O rdnungsamt informiert ! Der Landrat des Wetteraukreises – Fach- dienst Veterinärwesen und Lebensmittel- überwachung - hat mit Allgemeinverfü- gungen vom 28.10.2025 und 29.10.2025 Einschränkungen und Biosicherheitsmaß- nahmen für die Haltung und Abgabe von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest angeordnet. Die Allgemeinverfügungen sind beim Wet- teraukreis (www.wetteraukreis.de/aktuelles/ amtliche-bekanntmachungen) oder über die Homepage der Stadt Niddatal (www.nidda- tal.de ) in der Rubrik „Aktuelles“ abrufbar.
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