Niddataler Nachrichten 2026-03

Ausgabe 3/2026 Niddataler Nachrichten W ahlbeka für die K ommunalwahlen und die B ürgermeist Fortsetzung von Seite 1 b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde ge- langt ist. Bei der Stadt Niddatal können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtig- ten beantragt werden , die • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr . Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie- rigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr . Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. • nicht in das Wählerverzeichnis einge- tragen sind, aber aus den oben unter 4 a. bis 4 c. genannten Gründen einen Wahl- schein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr . Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlbe- rechtigten für jede Wahl, für die sie wahlbe- rechtigt sind, einen amtlichen Stimmzet- tel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag : • Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleich- farbigen amtlichen Stimmzettelum- schlag , • für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag , • für die Bürgermeisterwahl einen amt- lichen gelben Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzette- lumschlag . Ferner • einen amtlichen Wahlbriefumschlag in orange , auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk aufgedruckt ist und • ein amtliches Merkblatt für die Brief- wahl , das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. Das Abholen von Wahlschein und Briefwah- lunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Ent- gegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen- genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberech- tigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgege- ben werden. 4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in des- sen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubrin- gen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl- raums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben. 4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zuge- lassen , wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Ver- hältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten • bei der mit einer Personenwahl verbun- denen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergrup- pe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, sowie Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags; auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ebenfalls ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melde- register eingetragen ist. Weiterhin ein Kreis für die Kennzeich- nung eines Wahlvorschlags und drei Kenn-zeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber auf- geführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Stadtverordnetenver- sammlung/der Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat. Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Ver- hältniswahl wie folgt ab: • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in ver- schiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulie- ren). • Sofern nicht alle Stimmen einzeln ver- geben werden sollen oder noch Stim- men übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vor- handenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Be- werberinnen und Bewerbern des Wahl- vorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis ge- kennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lan- ge jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvor- schlags drei Stimmen zugeteilt sind. • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekenn- zeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen wer- den keine Stimmen zugeteilt. 4.4 Für die Bürgermeisterwahl hat jede Wäh- lerin und jeder Wähler jeweils eine Stimme . Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Na- men der an der Wahl teilnehmenden Bewer- berinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewer- bern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stim- men bei der letzten Wahl der Vertretungs- körperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Die Stimmzettel enthalten Familienna- men, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemein- de der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Zusätzlich können ein einge- tragener Doktorgrad (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes) und ein eingetra- gener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4

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