Niddataler Nachrichten 2026-19

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 02.10.2026 Nachrichten Niddataler Ausgabe 19/2026 Jahrgang 8 b ekaNNtmachuNg fÜr die m Öglichkeit der e iNrichtuNg eiNer Ü bermittluNgssPerre Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommuna- ler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Al- ters- oder Ehejubiläum haben, darf die Mel- debehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Da- tum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) (ent- fällt) Ab dem 10. Juli 2026 tritt eine gesetzliche Ände- rung in Kraft: Mit dem Wegfall des § 50 Abs. 3 Bundesmel- degesetz (BMG) für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen – hier für Adressbuchverlage, wird infolge auch die Übermittlungssperre an Ad- ressbuchverlage aufgehoben. Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch Umsetzung des Gesetzes für den Bürokra- tierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern. Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt ersatzlos. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Da- tenübermittlung wird ab dem 10.07.2026 mit die- ser gesetzlichen Neuregelung hinfällig. Bereits bestehende Übermittlungssperren an Ad- ressbuchverlage werden aufgehoben! 5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Per- sonalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) zum 01.01.2026 entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personal- management der Bundeswehr) Künftig werden die Daten automatisch von der Verwaltung nach den gesetzlichen Vorgaben übermittelt. Die bisherige Möglichkeit, der Weiter- gabe der Daten zu widersprechen, gibt es nicht mehr. Bereits eingelegte Widersprüche sind nicht mehr wirksam. Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Web- seite des Bundesministeriums für Verteidigung. Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Um- zug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Zuständig für die Eintragung der Übermittlungssper- re ist der Magistrat der Stadt Niddatal, Bürgerbüro Im Kloster 6, 61194 Niddatal Für die Beantragung von Übermittlungssperren werden die Vordrucke im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal www.niddatal.de/ verwaltung/buergerbuero/ bereit gehalten. Die An- tragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenom- men werden. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebüh- renfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@ niddatal.de weitere Auskünfte. September 2026 Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmel- degesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden ein- mal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- sperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können. Übermittlungssperre Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungs- sperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden: 1. an die Religionsgesellschaften des glaubensver- schiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, min- derjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmit- gliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religi- onsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt wer- den, der das andere Familienmitglied angehört. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jewei- lige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trä- gern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Aus- länderbeiratswahlen und für Abstimmungen so- wie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname,

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