Niddataler Nachrichten 2020-17

Ausgabe 17/2020 Niddataler Nachrichten Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal · 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel · 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal · r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle er- reichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustellung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustellung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorhersehbarer Stö- rungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Nid- dataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des normalen Erscheinungstermins ein Sonderdruck herausgegeben. ausgenommen wurden und künftig in der Verantwortlichkeit der Stadt verbleiben. Bitte beachten Sie, dass auch die Verschmut- zung durch Abwasser einen Bestandteil der Straßenreinigungsatzung darstellt. Danach dürfen den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden (z. B. beim Autowaschen auf öffentlichen Straßen!). Wir möchten verschiedene Beschwerden, die im Laufe der letzten Zeit beim Ordnungs- amt eingegangen sind, zum Anlass nehmen, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt an ihre Verpflichtungen nach unserer Satzung über die Straßenreinigung zu erinnern, wonach die Straßen und Gehwege regelmäßig zu reinigen sind und in der Winterperiode auch den Räum- und Streupflichten entsprechend nachzukommen ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen in Kurzform die wichtigsten Bestimmungen der Satzung nochmals nahe bringen: Was ist zu reinigen? Die Verpflichtung zur Reinigung besteht grundsätzlich für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, egal ob Bundes- Landes-, Kreis- oder Gemein- destraßen. Zu reinigen sind die Gehwege, die Straßenrinne und die Fläche bis zur Mitte der Fahrbahn. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und ähnlichem. Bei Misch- verkehrsflächen, wie zum Beispiel in ver- kehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahr- bahn vorhanden ist, ist ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen. Bei einigen Straßen ist die Verpflichtung zur Reinigung der Fahrbahn auf die Stadt übergegangen, da aufgrund des hohen Ver- kehrsaufkommens eine Übertragung auf die Anlieger nicht zumutbar erscheint. Im Einzel- nen sind diese Ausnahmen in der Satzung aufgeführt. S atzung über die S trassenreinigung für die S tadt N iddatal Wer muss reinigen? Die Verpflichtung zur Straßenreinigung ob- liegt den Eigentümern der an die Straße an- grenzenden Grundstücke. Eigentümern von Mehrfamilienhäusern empfehlen wir, die Si- cherstellung der Straßenreinigung, sowie der Räum- und Streupflicht in den Mietverträgen und Reinigungsplänen klar zu regeln, da die Eigentümer nach wie vor für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich sind. Glei- ches gilt auch bei der Inanspruchnahme von professionellen Reinigungsunternehmen. Einzelheiten sind in der Satzung aufgeführt. Wann ist zu reinigen? Soweit nicht besondere Umstände (plötz- liche oder den normalen Rahmen überstei- gende Verschmutzungen) ein sofortiges Rei- nigen notwendig machen, sind die Straßen wöchentlich, spätestens am Tag vor einem Sonntag oder gesetzliche Feiertag in den Sommermonaten bis 20 Uhr und in den Win- termonaten bis 19 Uhr, zu reinigen. Auf die den Bürgern obliegenden Streu- und Räumpflichten soll während dieser Jahres- zeit nicht weiter eingegangen werden, hierzu wird vor der Winterperiode eine weitere Ver- öffentlichung folgen. Ziele: Unser aller Bestreben sollte die Erreichung und Erhaltung eines sauberen Stadtbildes sein. Es sollte daher selbstverständlich sein, dass die Stadt und auch die Bürgerinnen und Bürger gemeinsam dafür einstehen. Aus diesem Grund ergeht abschließend nochmals die dringende Bitte an alle Grund- stückseigentümer, die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung zu beherzigen und nach Maßgabe der einzelnen Gebote umzusetzen. Im Übrigen ist der komplette Wortlaut der Satzung auch unter www.niddatal.de unter der Rubrik Verwaltung/Politik > Ortsrecht, Satzungen, einzusehen. Gez. Hahn Bürgermeister Das Hessische Straßengesetz (StraßenG) vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), letzte Änderung vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198), regelt in ihrem § 10 die Verpflichtung der Gemeinden zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ort- schaften. In § 10 (5) StraßenG ist festgelegt, dass die Gemeinden die Verpflichtung zur Reinigung durch Satzung ganz oder teilwei- se den Eigentümern und Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grund- stücke auferlegen, oder aber sie zu den ent- sprechenden Kosten heranziehen kann. In Niddatal ist eine solche Satzung, die die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern auferlegt, bereits seit vielen Jahren vorhanden. Die derzeit gültige Version wurde bereits im Jahr 2004 beschlossen. Eine der Neuerungen der Fassung aus dem Jahr 2004 ist, dass die Fahrbahnen, nicht aber die Bürgersteige einzelner Straßenzüge an vielbefahrenen Ortsdurchgangsstraßen von der Reinigungspflicht der Eigentümer Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Büdingen, 07.01.2019 Vereinfachte Flurbereinigung „Nidderau-Uferrandstreifen“ VF 2531 Ladung Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Nidderau- Uferrandstreifen findet gemäß § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung im Rahmen einer Teilnehmerversammlung unter der Leitung des Amtes für Bodenmanagement Büdingen statt am: Dienstag, den 06.02.2019 um 19:00 Uhr, in der Willi-Salzmann-Halle, Saal 1 Heldenberger Str. 16, 61130 Nidderau-Windecken Zu dieser Wahl werden die Teilnehm r am Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen oder deren Bevollmächtigte eingeladen. Teilnehmer sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte der nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Heldenbergen 13 48/1, 49/1, 51/1, 52/1, 52/2, 52/3, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 86/2, 88/2, 88/3, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123/1, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 125/3, 126, 127, 186, 187, 188, 189, 195/1, 196, 197, 201/3, 202, 203, 204, 206/5, 212, 216, 217, 218, 219, 274 Heldenbergen 14 1/2, 4/2, 5, 6, 229/2 Windecken 2 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 86/2, 100/2 Windecken 4 1, 2, 3, 60/2, 60/3, 61, 62, 63, 64, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78/1, 78/2, 79, 80, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87 Windecken 5 50, 56, 108/5, 152/3, 189/57, 190/58, 191/59, 192/60, 193/61, 194/62, 195/63, 197/63, 198/63, 225/73, 237/108, 238/109, 255/117, 259/160, 262/64, 263/157, 302/159, 304/51, 305/159, 306/49, 307/158 Windecken 6 330/2, 330/7, 498/332 Die Wahl wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Für das Wahlverfahren gelten gemäß § 21 Abs. 3 bis 5 FlurbG folgende wesentliche Regelungen: - Die Mitglie der des Vorstandes werden vo den im Wahltermin a wes nd n Teilnehmern oder B evollmächtigten ewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat, auch wenn er von mehreren Grundstückseigentümern bevollmächtigt wurde, nur eine Stimme; gemei schaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. A mt f B odenmanagement B üdingen - Flurbereinigungsbehörde - Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nidderau-Windecken B 45 Az.: UF 1552 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Im Flurbereinigungsverfahren „Nid- derau-Windecken B 45“ wird gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung, der Flurbereinigungs- beschluss des Hessischen Landesvermes- sungsamtes (jetzt: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, HLBG) vom 20. Dezember 2004 sowie der 1. Änderungsbeschluss vom 06.08.2010, der 2. Änderungsbeschluss vom 22.04.2013 und der 3. Änderungsbeschluss vom 14.01.2019 durch diesen 4. Änderungsbeschluss wie folgt geändert: Zum Flurbereinigungsverfahren werden fol- gende Grundstücke zugezogen : Gemarkung Heldenbergen Flur 14 Flurstücke Nr. 244 und 262 Gemarkung Heldenbergen Flur 15 Flurstück 1/1 Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG auf- gefordert, Rechte, die aus de Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntga- be dieser Aufforderung bei der Flurbereini- gungsbehörde, dem Amt für Bodenma- nagement Büdingen, Bahnhofstraße 33 in 63654 Büdingen , anzu- melden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde ie bisherigen Ver- handlungen und Festsetzungen gelten las- sen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der An- meldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, d r gege über die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Im Auftrag gez. Kaiser

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