Niddataler Nachrichten 2026-14
Ausgabe 14/2026 Niddataler Nachrichten (4) Ein Benutzungszwang nach § 14 besteht nicht, a) soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallent- sorgungseinrichtung ausge- schlossen sind, b) soweit Abfälle einer Rücknah- me- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverord- nung nach § 25 KrWG unter- liegen und die Stadt Niddatal an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG), c) soweit Abfälle in Wahrneh- mung der Produktverantwor- tung nach § 26 KrWG freiwil- lig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmen- den Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behör- de ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 KrWG), Artikel 3 TEIL II, § 21 erhält nachfolgende Neu- fassung: § 21 VERWALTUNGSGEBÜHREN (1) Die Erstzuteilung von Gefäßen auf einem Grundstück ist gebühren- frei. Für jeden weiteren Wechsel von Gefäßen wird eine Verwal- tungsgebühr je a) 2-Rad Behälter von 20,00 Euro b) 4-Rad Behälter von 30,00 Euro erhoben. Die Gebühr wird auch fällig bei Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung durch den Gebühren- pflichtigen. (2) Die Stadt Niddatal erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gemäß § 15 Abs. 1 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt a) bei erstmaliger Antragstel- lung 120,00 Euro, b) bei beantragter Verlängerung 60,00 Euro. (3) Gebührenpflichtig ist die antrag- stellende Person. Die Verwal- tungsgebühren entstehen mit der Antragstellung und ist sofort fällig. Artikel 4 TEIL III, der bisherige § 21 wird in- haltsgleich zu neu § 22: § 22 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 andere als die zugelas- senen Abfälle in die Sammel- gefäße oder -behälter eingibt, 2. entgegen § 7 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zu- geteilten Restmüllgefäß sam- melt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammel- gefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 eingibt, 4. entgegen § 9 Abfälle, die an- lässlich der Benutzung öf- fentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papier- körbe) eingibt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfall- gefäße zweckwidrig verwen- det, 6. entgegen § 10 Abs. 3 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüg- lich auf sein Grundstück zu- rückstellt, 7. entgegen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfal- leinsammlung anschließt, 8. entgegen § 14 überlassungs- pflichtige Abfälle, die er be- sitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, 9. entgegen § 17 Abs. 1 den Be- auftragten der Stadt Niddatal den Zutritt zum Grundstück verwehrt, 10. entgegen § 17 Abs. 4 Verun- reinigungen nicht beseitigt, 11. entgegen § 17 Abs. 7 die dort genannten Änderungen der Stadt Niddatal nicht unver- züglich mitteilt, 12. entgegen § 17 Abs. 9 die dort genannten Änderungen der Stadt Niddatal nicht unver- züglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 – 10 können mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrig- keiten nach Absatz 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftli- chen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungs- mäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten wer- den. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrig- keiten (OWiG) in der jeweils gülti- gen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Niddatal. Artikel 5 TEIL III, der bisherige § 22 wird neu zu § 23 mit nachfolgendem geänder- ten Inhalt: § 23 IN-KRAFT-TRETEN Die 1. Änderungssatzung zur Abfallsat- zung der Stadt Niddatal tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Nid- dataler Nachrichten in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen der Ab- fallsatzung der Stadt Niddatal vom 14.11.2024 werden nicht verändert. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt der 1. Änderungssatzung zur Abfallsat- zung der Stadt Niddatal mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadt- verordnetenversammlung der Stadt Niddatal übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeben- den Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Niddatal, den 18.06.2026 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn, Bürgermeister 1. Ä nderungssatzung zur Abfallsatzung der Stadt Niddatal (AbfS) Seite 2
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1