Niddataler Nachrichten 2026-14
Ausgabe 14/2026 Niddataler Nachrichten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat in ihrer Sitzung am 16.06.2026 die 1. Änderungssat- zung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Niddatal be- schlossen, die auf folgende Rechts- grundlagen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hes- sischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 Nr. 56) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungs- gesetzes zum Kreislaufwirtschaftsge- setz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hes- sischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl.2025 Nr.24) Artikel 1 TEIL I, § 5 Absatz 12 erhält nachfol- gende Neufassung: § 5 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG UND SPERRIGEN ABFÄLLEN IM HOLSYSTEM (12) Die Stadt Niddatal behält sich vor, bei nicht entsprechend den Vor- schriften dieser Satzung gefüllten Bio- und PPK-Abfallbehältern die Behälter nicht zu leeren. Die ange- schlossenen Nutzer werden durch einen am Behälter angebrachten Hinweis darüber informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt ent- fernt wird. Danach kann der Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Ist es nicht möglich, den unzulässigen Inhalt vollständig zu entfernen, oder unterbleibt das Nachsortieren, besteht die Möglichkeit auf An- trag des Nutzers, eine gesonderte Leerung im Rahmen der Restmüll- 1. Ä nderungssatzung zur Abfallsatzung der Stadt Niddatal (AbfS) Seite 1 abfuhr. Zur Kenntlichmachung zur Entsorgung als Restabfall ist ein Aufkleber bei der Stadt Niddatal zu erwerben, und auf dem fehlbe- fühlten Behälter am Tag der Ab- fuhr gut sichtbar anzubringen. Für diese zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß § 19 Absatz 7 erhoben. Im Wiederholungs- falle kann der Anschlussberech- tigte durch Abzug des Bio- oder PPK-Abfallbehälters zeitweilig von der Bioabfall- oder Altpapie- rentsorgung ausgeschlossen und das Restabfallvolumen in entspre- chender Anwendung des § 7 Abs. 2 gebührenpflichtig erhöht wer- den. Das Einfüllen von nicht zuge- lassenen Abfällen in den Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter stellt gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 1 dieser Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wer- den kann. Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befüll- ter Bioabfallbehälter geleert wur- de, weil die Fehlbefüllung, d. h. das Vorhandensein von Störstof- fen, erst während des Schüttvor- gangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert wurde. Artikel 2 TEIL I, § 15 erhält nachfolgende Neu- fassung: § 15 AUSNAHMEN VOM BENUTZUNGSZWANG, AUSNAHMEN VOM ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG AN DIE KOMMUNALE ABFALLENTSORGUNGS- EINRICHTUNG (1) Kein Anschluss- und Benut- zungszwang für Sammlung und Verwertung von biogenen Abfäl- len an die kommunale Abfallent- sorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwe- cken genutzt werden, soweit der / die Anschluss- und / oder Be- nutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grund- stück anfallenden kompostierba- ren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beein- trächtigung des Wohls der Allge- meinheit, insbesondere durch Ge- rüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten, Waschbären) nicht entsteht (Eigenverwertung). Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbrin- gung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftli- che genutzte Fläche von 50 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Stadt Niddatal stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Be- nutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom An- schluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KrWG besteht. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungs- zwang wird auf 3 Jahre befristet. Hiernach ist die Befreiung erneut schriftlich zu beantragen. Die Be- freiung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf 3 Jahre erteilt. (2) Wird festgestellt, dass regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Rest- abfallbehälter eingefüllt wird, kann durch die Stadt Niddatal die Be- freiung widerrufen werden und die Aufstellung eines Bioabfallbehäl- ters angeordnet werden. (3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern ander- weitig, z. B. industriell / gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anla- gen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentli- chen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfor- dern. Die Stadt Niddatal stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverord- nung besteht.
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