Niddataler Nachrichten 2026-15

Ausgabe 15/2026 Niddataler Nachrichten A bfallkalender 2026 Der Abfallkalender für 2026 ist als Down- load (pdf und ics) auf der Homepage www. niddatal.de hinterlegt. Gz.: 2-BD-05-25-32-01-B-0001#008 Flurbereinigungsverfahren Altenstadt-Mühlweide Verfahrensnr.: VF 2532 Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungsbeschluss 1. Anordnung der Änderung Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungs- gesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Boden- management Büdingen erlassene Flur- bereinigungsbeschluss vom 01.10.2018 sowie der 1. Änderungsbeschluss vom 03.04.2019 im Flurbereinigungsverfahren Altenstadt-Mühlweide wie folgt geändert: Das Flurbereinigungsgebiet ändert sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtflä- che von rund 88 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um ca. 4 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind: Gemarkung Lindheim von der Flur 4, die Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30; von der Flur 5, die Flurstücke 27, 28, 29, 30 Gemarkung Oberau von der Flur 5, das Flurstück 15 Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlosse- nen Grundstücke sind: Gemarkung Lindheim von der Flur 4, die Flurstücke 7/1, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/7, 7/8, 8, 9, 10, 11 Gemarkung Altenstadt von der Flur 11, die Flurstücke 172/4, 173/1, 173/2, 174, 175, 176, 177/1, 177/2, 177/3, 178/4, 178/7, 178/8 Die betroffenen Flurstücke sind in der Ge- bietsübersichtskarte zum Änderungsbe- schluss (Anlage 1) und der Gebietskarte (Anlage 2) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Ände- rungsbeschlusses. 3. Teilnehmergemeinschaft Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein. 4. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind betei- ligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG): 1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erb- bauberechtigten der zum Flurbereini- gungsgebiet gehörenden Grundstü- cke. 2. Als Nebenbeteiligte a) Gemeinden und Gemeindeverbän- de, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren be- troffen werden, b) andere Körperschaften des öffentli- chen Rechts, die Land für gemein- schaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsge- biet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm be- einflusst wird, d) Inhaberinnen und Inhaber von Rech- ten an den zum Flurbereinigungsge- A mt für B odenmanagement B üdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstr. 33 · 63654 Büdingen · Tel.-Nr.: 0611 535-7000 · Fax-Nr.: 0611 327605-100 · E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de biet gehörenden G r u nd s t ü c k e n oder von Rechten an solchen Rech- ten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grund- stücke beschränken, e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungs- gebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhal- tungskosten oder Ausführungskos- ten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Gren- zen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Der Träger der Maßnahme ist Ne- benbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG. 5. Zeitweilige Einschränkung des Eigen- tums Nach § 34 FlurbG gelten von der Be- kanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereini- gungsplanes folgende Einschränkungen: 1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbe- reinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ord- nungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb ge- hören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfrie- dungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Reb- stöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäu- me, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesonde- re des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe- reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. N eben der V erteilung zusätzliche A uslagestellen der N iddataler N achrichten und der A bfallkalender Assenheim Edeka Markt Rewe Markt Tierarztpraxis Tascher Pizzeria Roma Reiseservice Niddatal Metzgerei Craß ehemalige Stadtverwaltung Apotheke Assenheim Gemeinschaftspraxis Dr. Gundermann & Dr. Bernbeck Thai Massage Luzius Bönstadt Metzgerei Craß Bürgerhaus Handgemacht Deko & Wein Ilbenstadt Metzgerei Mahl Hof-Pizzeria Lentini Gelis Ecklädchen Hausarztpraxis Dr. Keimling Stadtverwaltung Kaichen Tanjas Hair-Design Forst- und Gartengeräte Schmidberger Automatenladen Schulze Bürgerhaus

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