Niddataler Nachrichten 2026-15

Ausgabe 15/2026 Niddataler Nachrichten Übersichtskarte zur Veröffentlichung Altenstadt-Mühlweide Az.: VF2532 | 2. Änderungsbeschluss vom 16.07.2026 Übersichtskarte zur Veröffentlichung Altenstadt-Mühlweide Az.: VF2532 2. Änderungsbeschluss vom 16.07 .2026 Altenstadt Lindheim Oberau A mt für B odenmanagement B üdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstr. 33 · 63654 Büdingen · Tel.-Nr.: 0611 535-7000 · Fax-Nr.: 0611 327605-100 · E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de Sind entgegen den Vorschriften der Num- mern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereini- gungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzun- gen anordnen. Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt. Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechts- vorschriften bleibt unberührt. 6. Aufforderung zur Anmeldung unbe- kannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grund- buch nicht ersichtlich sind, aber zur Be- teiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzu- melden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungs- aktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 7. Betretungsrecht Die Beauftragten der Flurbereinigungsbe- hörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorb reitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu be- treten und die nach ihrem Ermessen er- forderlichen Arbeiten auf ihnen vorzuneh- men. 8. Bekanntmachung Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Altenstadt und in den angrenzenden Städten Bü- dingen, Nidderau, Florstadt, Niddatal und Gemeinden Glauburg und Limeshain be- kannt gemacht. Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsüberischtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 2) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Altenstadt, Frankfurter Str. 11, 63674 Altenstadt während der Dienstzei- ten. Darüber hinaus sind die zur Einsichtnah- me ausgelegten Unterlagen über die In- ternetadresse https://hvbg.hessen.de/ vf2532 abrufbar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Be- kanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenma- nagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma- chung. Datenschutz Die Datenschutzerklärung für das Flur- bereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg. hessen.de/verfahren-nach-dem-flurberei- nigungsgesetz-afb-buedingen eingese- hen werden. Büdingen, den 16.07.2026 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde – gez. Dekorsy-Maibaum, stellv. Amtsleitung N iddataler N achrichten Die nächste Ausgabe der Niddataler Nach- richten erscheint am 7. August 2026. Die aktuelle Ausgabe und auch Archivaus- gaben können Sie unter www.niddataler- nachrichten.de finden und komfortabel lesen.

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